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Adoptionswillige Paare, die im Kirchenbezirk Württemberg ihren ersten Wohnsitz haben, können sich bei uns für die Vermittlung eines Kindes aus Deutschland bewerben.
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Für Paare, die sich beim evangelischen Verein für Adoptions- und Pflegekindervermittlung Rheinland für die Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland bewerben möchten, führen wir auf Wunsch die Allgemeine Eignungsprüfung durch und gewährleisten die Begleitung und Beratung nach erfolgter Vermittlung. Auch diese Paare müssen im Raum des ev. Kirchenbezirks Württemberg wohnen.
Neben den örtlichen Trägern (Jugendamt) können auch anerkannte freie Vermittlungsstellen die allgemeine Eignungsprüfung durchführen, sowie die nachgehende Beratung nach erfolgter Vermittlung anbieten. Diese Wahlmöglichkeit für Bewerberpaare entspricht dem Wunsch- und Wahlrecht sich eine passende Adoptionsvermittlungsstelle zu suchen.
Wir bieten den Paaren, die dies wünschen, die Möglichkeit sich bezüglich der Durchführung der allgemeinen Eignungsprüfung und der Nachbetreuung an uns zu wenden - in der Zusammenarbeit mit der Düsseldorfer Auslandsadoptionsvermittlungsstelle.)
Sabine und Martin
Sabine, 34 Jahre alt und Martin, 36 Jahre alt, wußten schon lange, dass sie eigene Kinder haben wollten. Doch trotz jahrelanger medizinischer Behandlung sind sie kinderlos geblieben. Die Trauer darüber ist groß. Vorsichtig kommen Überlegungen auf, ein Kind zu adoptieren. Nach erster telefonischer Anfrage erhalten sie von uns die Einladung zum nächsten Bewerberseminar. Dort hören sie, was sie tun müssen, um sich für ein Adoptivkind zu bewerben, aber auch, was die Aufnahme eines Kindes an Herausforderung und Aufgaben für sie bringen könnte. In den Pausen sprechen sie mit anderen Paaren, denen es ähnlich geht. Das tut gut.
Nach gründlicher Beschäftigung mit diesem Thema entschließt sich das Paar, sich für ein Adoptivkind zu bewerben.
Unser Fachdienst ADOPTION wird ausschließlich von dem Evangelischen Verein für hilfsbedürftige Kinder Stuttgart e.V. finanziert. Wir erhalten keine öffentlichen oder kirchlichen Gelder. Die anfallenden Gebühren sind nicht kostendeckend.
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